Corona & Steuererleichterungen: Wie ist der aktuelle Stand für KMU? Infos aus dem Bundesfinanzministerium

Um Corona-Folgeschäden für KMU abzumildern kann Vieles helfen. Eine sinnvolle und praxisnahe Maßnahme könnten Steuererleichterungen für den Mittelstand sein. Das Bundesfinanzministerium hat bereits einige Angebote dazu veröffentlicht. Aus LIM-Sicht sind alle zu begrüßen – zumindest kurzfristig verschaffen sie uns Mittelständlern und Selbstständigen Liquidität und Schutz vor möglichen Vollstreckungsmaßnahmen:

 

Steuer-Stundungen

Die Steuerpflichtigen können bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen.

Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden. § 222 Satz 3 und 4 AO bleibt unberührt.

Anträge auf Stundung der nach dem 31. Dezember 2020 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die nur Zeiträume nach dem 31. Dezember 2020 betreffen, sind besonders zu begründen.

Vollstreckungsmaßnahmen

Wird dem Finanzamt aufgrund Mitteilung des Vollstreckungsschuldners oder auf andere Weise bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist, soll bis zum 31. Dezember 2020 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern im Sinne der Tz. 1 abgesehen werden.

Säumniszuschläge

In den betreffenden Fällen sind die im Zeitraum ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Schreibens bis zum 31. Dezember 2020 verwirkte Säumniszuschläge für diese Steuern zum 31. Dezember 2020 zu erlassen. Die Finanzämter können den Erlass durch Allgemeinverfügung (§ 118 Satz 2 AO) regeln.

Einkommens- und Körperschaftssteuer-Vorauszahlungen
Am 10. Juni 2020 stehen die Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen für das 2. Quartal 2020 an. Die Schonfrist für die Zahlung läuft bis zum 15. Juni 2020. Daher ist noch Zeit durch einen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen die Steuerbelastung an die in kürzester Zeit gesunkene Ertragserwartung für das Jahr 2020 anzupassen. Ein Herabsetzungsantrag hebt jedoch die Fälligkeit einer Steuervorauszahlung nicht auf. Daher ist er gegebenenfalls mit einem Antrag auf zinslose Stundung des beantragten Differenzbetrags zu stellen.

 

Es kann zudem eine zu hohe Vorauszahlung aus dem 1. Quartal 2020 zurückerstattet werden. Dafür muss aber ein Antrag gestellt werden, der sich ausdrücklich auch auf das 1. Quartal 2020 bezieht. Ansonsten würde die neu berechnete, angepasste Vorauszahlung zwar gemindert, aber nur die in den nächsten drei Quartalen zu zahlenden Beträge korrigiert. Hier empfieht sich die Kontaktaufnahme mit Ihrem zuständigen Finanzamt.

Noch keine Informationen liegen vor, wie kommunale Steuern und Abgaben für KMU möglicherweise auf Zeit gesenkt oder erlassen werden.

(Quelle: Bundesfinanzministerium, Stand 24.3.2020, Angaben ohne Gewähr)

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